1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Streitig ist, ob der Kläger 40,80 EUR Versicherungssteuer für seine Berufshaftpflichtprämie als Vorsteuer nach § 15 Abs. 1 Satz 1 UStG abziehen kann.
Der Kläger war als Wirtschaftsprüfer selbständig tätig.
In seiner Umsatzsteuerjahreserklärung für das Streitjahr (2006) machte der Kläger insbesondere den Vorsteuerabzug für die vorgenannte Versicherungssteuer geltend. Auf die Beitragsrechnung der Versicherung für das Versicherungsjahr 1. Januar 2006 bis 1. Januar 2007 vom 4. Januar 2006 wird verwiesen (Bl. 9 oder Bl. 20 USt-Akte).
Das beklagte Finanzamt … (Finanzamt – FA) stimmte der Umsatzsteuererklärung zu.
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