FG München - Urteil vom 27.08.2009
3 K 4129/07
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 2; EWGRL 388/77 Art. 33 Abs. 1;

Kein Abzug der in der Berufshaftpflichtversicherungsprämie eines Wirtschaftsprüfers enthaltenen Versicherungssteuer als Vorsteuer Versicherungssteuer hat nicht den Charakter einer Umsatzsteuer

FG München, Urteil vom 27.08.2009 - Aktenzeichen 3 K 4129/07

DRsp Nr. 2012/2861

Kein Abzug der in der Berufshaftpflichtversicherungsprämie eines Wirtschaftsprüfers enthaltenen Versicherungssteuer als Vorsteuer Versicherungssteuer hat nicht den Charakter einer Umsatzsteuer

1. Die auf für das Unternehmen bezogenen Versicherungsleistungen erhobene Versicherungssteuer ist keine als Vorsteuer abzugsfähige gesetzlich geschuldete „Steuer” i. S. d. § 15 Abs. 1 UStG. 2. Die deutsche Versicherungssteuer hat nicht den Charakter einer Umsatzsteuer i. S. d. Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie Nr. 77/388/EWG.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 2; EWGRL 388/77 Art. 33 Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Kläger 40,80 EUR Versicherungssteuer für seine Berufshaftpflichtprämie als Vorsteuer nach § 15 Abs. 1 Satz 1 UStG abziehen kann.

Der Kläger war als Wirtschaftsprüfer selbständig tätig.

In seiner Umsatzsteuerjahreserklärung für das Streitjahr (2006) machte der Kläger insbesondere den Vorsteuerabzug für die vorgenannte Versicherungssteuer geltend. Auf die Beitragsrechnung der Versicherung für das Versicherungsjahr 1. Januar 2006 bis 1. Januar 2007 vom 4. Januar 2006 wird verwiesen (Bl. 9 oder Bl. 20 USt-Akte).

Das beklagte Finanzamt … (Finanzamt – FA) stimmte der Umsatzsteuererklärung zu.