Streitig ist, ob der Kläger im Jahr 2000 den von seiner Mutter nicht ausgeschöpften Verlustabzug in Höhe von 5.210 DM als ihr Erbe und Gesamtrechtsnachfolger steuerlich geltend machen kann.
Der Kläger ist Alleinerbe und Gesamtrechtsnachfolger seiner am 1. März 2000 verstorbenen Mutter E M. Die verstorbene Mutter hatte bis zu ihrem Tod Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus mehreren Mietobjekten erzielt, für die sie im Jahre 1996 bis 1998 größere Erhaltungsaufwendungen getätigt hatte, die aus ihren Ersparnissen finanziert worden sind und die der Kläger schuldenfrei geerbt hat.
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