FG Thüringen - Gerichtsbescheid vom 24.02.2000
III 1269/99
Normen:
HGB § 255 Abs. 2 S 1; EStG § 10i Abs. 1 S 1 Nr. 2 Buchst. a;
Fundstellen:
DB 2000, 2500
EFG 2000, 1243

Kein Abzug von anschaffungsnahen Aufwand als Vorkosten nach § 10i EStG

FG Thüringen, Gerichtsbescheid vom 24.02.2000 - Aktenzeichen III 1269/99

DRsp Nr. 2001/2571

Kein Abzug von anschaffungsnahen Aufwand als Vorkosten nach § 10i EStG

Fallen im ersten Jahr der Anschaffung eines nach dem Eigenheimzulagengesetz begünstigten Gebäudes Erhaltungsaufwendungen an, die 51 v.H. der Netto-Anschaffungskosten des Gebäudes ausmachen, handelt es sich um anschaffungsnahe Aufwendungen, die vom Vorkostenabzug nach § 10i Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG ausgeschlossen sind.

Normenkette:

HGB § 255 Abs. 2 S 1; EStG § 10i Abs. 1 S 1 Nr. 2 Buchst. a;

Tatbestand:

Umstritten ist, ob von den Klägern getätigte Aufwendungen Erhaltungsaufwand oder anschaffungsnahen Aufwand darstellen.

Die Kläger sind Ehegatten und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erwarben mit notariell beurkundetem Vertrag vom 7. April 1997 (Urkundenrolle Nr. 000/1997) des Notars Schmidt ein Einfamilienhaus zu einem Kaufpreis von 130.000 DM, wobei Besitz, Nutzen, Gefahr und Lasten am 16. September 1997 auf die Kläger übergingen. Das beklagte Finanzamt setzte auf der Basis des Kaufpreises antragsgemäß eine Eigenheimzulage ab 1997 fest.