FG Nürnberg - Urteil vom 05.06.2014
4 K 1171/13
Normen:
EStG § 22;

Kein Abzug von Aufwendungen für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Bestehens einer Anwartschaft auf berufsständische Versorgung als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen

FG Nürnberg, Urteil vom 05.06.2014 - Aktenzeichen 4 K 1171/13

DRsp Nr. 2014/14887

Kein Abzug von Aufwendungen für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Bestehens einer Anwartschaft auf berufsständische Versorgung als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen

1. Fließen dem Ausgleichspflichtigen auch im Scheidungsfall die ungekürzten Versorgungsbezüge beim Eintritt des Versorgungsfalls zu, betrifft eine Vereinbarung, die den dinglichen Versorgungsausgleich durch eine andere Regelung ersetzt, auch dann nicht den Bereich der Einkunftserzielung, in dem allein Werbungskosten anfallen können, sondern den der Einkommensverwendung, wenn der Ausgleichspflichtige einen Teil der Versorgungsbezüge an den ausgleichsberechtigten Ehegatten weiterleiten muss. Dies ist insbesondere bei Anwartschaften einer berufsständischen Versorgung, die nicht im Wege einer Realteilung gesplittet werden können, der Fall. 2. Vertraglich zu erbringende Ablösezahlungen, die von vornherein verhindern, dass künftig im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs Erträge an den ausgleichsberechtigten Ehegatten auszukehren sind. fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG. 3. Aufwendungen, die aufgrund einer nach § 1587o geschlossenen Vereinbarung zwecks Ablösung von (künftigen) Ansprüchen auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu leisten sind, sind nicht als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen.