FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.08.2012
7 K 7030/11
Normen:
EStG § 33 Abs. 1; EStG § 33 Abs. 2; GG Art. 6 Abs. 1;

Kein Abzug von Aufwendungen für eine Hochzeit mit einem kanadischen Staatsbürger als außergewöhnliche Belastungen

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.08.2012 - Aktenzeichen 7 K 7030/11

DRsp Nr. 2012/20317

Kein Abzug von Aufwendungen für eine Hochzeit mit einem kanadischen Staatsbürger als außergewöhnliche Belastungen

1. Außergewöhnliche Belastungen liegen nach § 33 Abs. 1 EStG vor, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen erwachsen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands. Nach § 33 Abs. 2 EStG erwachsen Aufwendungen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen 2. Kosten einer Eheschließung können auch dann nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden, wenn sie deshalb besonders hoch sind, weil einer der Ehepartner ausländischer Staatsbürger ist. 3. Aus Art. 6 Abs. 1 GG lässt sich kein Anspruch auf unbeschränkte Subventionierung ehebedingter Aufwendungen ableiten.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1; EStG § 33 Abs. 2; GG Art. 6 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um den Abzug von Aufwendungen für eine Hochzeit mit einem kanadischen Staatsbürger als außergewöhnliche Belastungen.