FG Sachsen - Urteil vom 24.01.2011
8 K 1403/09
Normen:
EStG 2002 § 33 Abs. 1;

Kein Abzug von Aufwendungen für Krankengymnastik; Gesundheitssport und die Teilnahme an einer Krankenkasse-Aktivwoche als außergewöhnliche Belastungen

FG Sachsen, Urteil vom 24.01.2011 - Aktenzeichen 8 K 1403/09

DRsp Nr. 2011/5782

Kein Abzug von Aufwendungen für Krankengymnastik; Gesundheitssport und die Teilnahme an einer "Krankenkasse-Aktivwoche" als außergewöhnliche Belastungen

Allein der Umstand, dass die Sportausübung für einen Steuerpflichtigen infolge eines körperlichen Leidens besonders dringlich notwendig oder ratsam ist, um seine Beschwerden zu lindern oder einer Verschlimmerung seines Leidens vorzubeugen, macht die Ausübung des Sports nicht zu einer Heilbehandlung und die mit ihr verbundenen Kosten nicht zu außergewöhnlichen Belastungen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Normenkette:

EStG 2002 § 33 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Aufwendungen des Klägers zu 1) für Krankengymnastik, Gesundheitssport und die Teilnahme an einer „Krankenkasse-Aktivwoche” als außergewöhnliche Belastungen des § 33 EStG.