FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.09.2009
10 K 10272/07
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2; EStG § 2 Abs. 2;

Kein Abzug von Beiträgen des volljährigen Kindes zur VBL-Pflichtversicherung sowie zu einer privaten Lebensversicherung oder Berufsunfähigkeitsversicherung bei der Ermittlung der kindergeldrechtlichen Einkünfte und Bezüge

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.09.2009 - Aktenzeichen 10 K 10272/07

DRsp Nr. 2011/2499

Kein Abzug von Beiträgen des volljährigen Kindes zur VBL-Pflichtversicherung sowie zu einer privaten Lebensversicherung oder Berufsunfähigkeitsversicherung bei der Ermittlung der kindergeldrechtlichen Einkünfte und Bezüge

Beiträge eines volljährigen, gesetzlich rentenversicherten Kindes zur tarifvertraglich vorgesehenen VBL-Pflichtversicherung sowie für eine private Kapitallebensversicherung einschließlich Berufsunfähigkeitsversicherung sind bei der Berechnung der Einkünfte und/oder Bezüge des Kindes i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht mindernd zu berücksichtigen. Das gilt ebenso für die vom Arbeitslohn des Kindes einbehaltene Lohnsteuer bzw. vom Arbeitslohn einbehaltenen Solidaritätszuschlag.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 2; EStG § 2 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um den Anspruch der Klägerin auf Kindergeld für die am 18. März 1981 geborene Tochter ... für den Zeitraum Mai 2002 bis September 2003, nachdem die Beklagte den Anspruch auf Kindergeld für 2001 und 2002 mit Bescheid jeweils vom 11. April 2002 bestandskräftig abgelehnt hatte. Die Tochter der Klägerin befand sich im streitigen Zeitraum in einer Ausbildung zur ....