FG München - Urteil vom 28.09.2008
7 K 558/08
Normen:
KStG § 8b Abs. 1; KStG § 8b Abs. 2; KStG § 8b Abs. 3 S. 3;

Kein Abzug von Veräußerungsverlusten aus unter § 8b Abs. 1 und 2 KStG fallenden Beteiligungen

FG München, Urteil vom 28.09.2008 - Aktenzeichen 7 K 558/08

DRsp Nr. 2010/5660

Kein Abzug von Veräußerungsverlusten aus unter § 8b Abs. 1 und 2 KStG fallenden Beteiligungen

Kosten im Zusammenhang mit der Veräußerung einer unter § 8b Abs. 1 und Abs. 2 KStG fallenden Beteiligung, die zu einem Veräußerungsverlust führen, sind nicht als laufende Betriebsausgaben abzugsfähig, sondern gehören den steuerfreien Bereich an.

1. Der Körperschaftsteuerbescheid 2004 vom 5. Februar 2007 und die hierzu erlassene Einspruchsentscheidung vom 17. Januar 2008 werden dahingehend geändert, dass die Gewinnminderungen im Sinne des § 8b Abs. 3 Körperschaftsteuergesetz um 10.730 EUR reduziert werden und die Körperschaftsteuer 2004 entsprechend herabgesetzt wird. Die Berechnung im Einzelnen wird den Beklagten übertragen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KStG § 8b Abs. 1; KStG § 8b Abs. 2; KStG § 8b Abs. 3 S. 3;

Tatbestand:

Streitig ist, ob nicht abzugsfähige Gewinnminderungen im Sinne von § 8b Abs. 3 Satz 3 Körperschaftsteuergesetz (KStG) dem Gewinn hinzuzurechnen sind.