FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.06.2013
2 K 2225/11
Normen:
EStG § 9 Abs. 1; EStG § 9 Abs. 5; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b;
Fundstellen:
DStRE

Kein Abzug von Werbungskosten für Arbeitsecke in aus beruflichen Gründen angemieteter Zweitwohnung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.06.2013 - Aktenzeichen 2 K 2225/11

DRsp Nr. 2014/10157

Kein Abzug von Werbungskosten für Arbeitsecke in aus beruflichen Gründen angemieteter Zweitwohnung

Aufwendungen für ein Arbeitszimmer können für eine nicht abgeschlossene Arbeitsecke in einem Ein-Zimmer-Appartement auch dann nicht als Werbungskosten abgezogen werden, wenn das Appartement aus beruflichen Gründen angemietet wurde (ohne dass die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung vorliegen); entscheidend ist, dass der Raum im Übrigen auch zum Wohnen dient.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1; EStG § 9 Abs. 5; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b;

Tatbestand:

Streitig ist u.a. die Berücksichtigung der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer sowie der Kosten für eine Reise nach England.

Die Klägerin wird einzelveranlagt, sie erklärt Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit. Gegenstand der Einkünfteermittlung ist dabei ihre Tätigkeit als Künstlerin bzw. (Sprachen-)Dozentin.