FG Düsseldorf - Urteil vom 28.05.2020
9 K 719/17 E
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 1; EStG § 9 Abs. 4 S. 8 Hs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2020, 1414

Kein Abzug von Werbungskosten für eine doppelte Haushaltsführung bei der Einkommensteuer; Mietkosten sind nicht als Werbungskosten abziehbar mangels beruflich veranlasster doppelter Haushaltsführung; Doppelter Haushalt eines alleinstehenden Arbeitnehmers; Bildungseinrichtung als erste Tätigkeitsstätte; Eigener Hausstand im Elternhaus nur bei finanzieller Beteiligung an den Kosten der Lebensführung

FG Düsseldorf, Urteil vom 28.05.2020 - Aktenzeichen 9 K 719/17 E

DRsp Nr. 2020/9401

Kein Abzug von Werbungskosten für eine doppelte Haushaltsführung bei der Einkommensteuer; Mietkosten sind nicht als Werbungskosten abziehbar mangels beruflich veranlasster doppelter Haushaltsführung; Doppelter Haushalt eines alleinstehenden Arbeitnehmers; Bildungseinrichtung als erste Tätigkeitsstätte; Eigener Hausstand im Elternhaus nur bei finanzieller Beteiligung an den Kosten der Lebensführung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 1; EStG § 9 Abs. 4 S. 8 Hs. 1;

Tatbestand

Streitig ist der Abzug von Werbungskosten für eine doppelte Haushaltsführung bei der Einkommensteuer für den Streitzeitraum 2014.