FG Sachsen - Urteil vom 10.09.2001
3 K 2126/99 u.a.
Normen:
FördG § 7 ;

Kein Abzugsbetrag nach § 7 FördG nach Übertragung eines Grundstücks von den Eltern auf das Kind und Selbstnutzung durch die Eltern; Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag 1997

FG Sachsen, Urteil vom 10.09.2001 - Aktenzeichen 3 K 2126/99 u.a.

DRsp Nr. 2002/12257

Kein Abzugsbetrag nach § 7 FördG nach Übertragung eines Grundstücks von den Eltern auf das Kind und Selbstnutzung durch die Eltern; Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag 1997

Die Förderung nach § 7 FördG ist an das fortbestehende Eigentumsrecht des den Abzugsbetrag begehrenden Steuerpflichtigen geknüpft. Haben Eltern das Eigentum an einem Eigenheim auf die Tochter übertragen und nutzen sie das Haus danach unverändert zu eigenen Wohnzwecken aufgrund eines einfachen Wohnrechts, steht ihnen kein Abzugsbetrag nach § 7 FördG mehr zu, weil sie weder bürgerlich-rechtliche noch wirtschaftliche Eigentümer des Eigenheims sind.

Normenkette:

FördG § 7 ;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten um die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein zu Wohnzwecken genutztes Eigenheim gemäß § 7 des Fördergebietsgesetzes (FördG).

Die Kläger sind Ehegatten und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Im Jahr 1992 tätigten sie Erhaltungsaufwendungen in Höhe von 40.012 DM für das in ihrem gemeinsamen Miteigentum stehende Haus in der Straße in M.. In den Jahren 1992 bis 1996 hatte der Beklagte (das Finanzamt -FA-) den Klägern antragsgemäß Abzugsbeträge in Höhe von jährlich 4.000 DM gemäß § 7 FördG gewährt.