I.
Die Beteiligten streiten um die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein zu Wohnzwecken genutztes Eigenheim gemäß § 7 des Fördergebietsgesetzes (FördG).
Die Kläger sind Ehegatten und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Im Jahr 1992 tätigten sie Erhaltungsaufwendungen in Höhe von 40.012 DM für das in ihrem gemeinsamen Miteigentum stehende Haus in der Straße in M.. In den Jahren 1992 bis 1996 hatte der Beklagte (das Finanzamt -FA-) den Klägern antragsgemäß Abzugsbeträge in Höhe von jährlich 4.000 DM gemäß § 7 FördG gewährt.
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