Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Die Beteiligten streiten über die Berechtigung des Beklagten, mit Einkommensteuerforderungen sowie Forderungen auf Solidaritätszuschlag aus den Jahren 1999/2000 gegen unstreitig bestehende Steuerabzugsbeträge für Bauleistungen in Höhe von EUR 5 076,49 aufzurechnen.
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