LAG Köln - Urteil vom 24.08.2012
4 Sa 1183/11
Normen:
BGB § 296; BGB § 297; BGB § 615; ArbZG § 3; ArbZG § 4; GewO § 106; Betriebsvereinbarung "Dienst- und Pausenregelung" v. 31.01.2011 § 9;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 15.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 5638/11

Kein Annahmeverzug des Arbeitgebers bei Anordnung von RuhepausenRuhepausen i.S.d. § 4 ArbZGAuslegung von Betriebsvereinbarungen

LAG Köln, Urteil vom 24.08.2012 - Aktenzeichen 4 Sa 1183/11

DRsp Nr. 2023/10916

Kein Annahmeverzug des Arbeitgebers bei Anordnung von Ruhepausen Ruhepausen i.S.d. § 4 ArbZG Auslegung von Betriebsvereinbarungen

1. Annahmeverzug liegt nicht vor, wenn der Arbeitgeber die ihm nach § 4 ArbZG obliegende Pflicht wahrnimmt, den Arbeitnehmer anzuweisen, die Arbeit durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und mindestens 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Dem entspricht das gesetzliche Gebot, dass Arbeitnehmer nicht länger als sechs Stunden hintereinander ohne Ruhepause beschäftigt werden dürfen. 2. Ruhepausen müssen im Voraus feststehen. Es muss sich um Arbeitszeit handeln, in denen der Arbeitnehmer weder Arbeit zu leisten noch sich dafür bereitzuhalten hat. Er muss frei darüber entscheiden können, wo und wie er diese Zeit verbringen will. Entscheidendes Merkmal der Ruhepause ist, dass der Arbeitnehmer von jeder Arbeitsverpflichtung und auch von jeder Verpflichtung, sich zur Arbeit bereitzuhalten, freigestellt ist.