FG Baden-Württemberg - Urteil vom 08.02.2011
4 K 4080/09
Normen:
EStG § 10b Abs. 1a; EStG § 10b Abs. 4 S. 1; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9; BGB § 80; BGB § 81;
Fundstellen:
DStRE 2012, 537

Kein Anspruch auf Anerkennung der Zuwendung an die Stiftung als (Groß-)Spende, wenn weder eine rechtsfähige noch eine nichtrechtsfähige Stiftung und auch keine Vorstiftung vorliegt

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.02.2011 - Aktenzeichen 4 K 4080/09

DRsp Nr. 2011/14107

Kein Anspruch auf Anerkennung der Zuwendung an die Stiftung als (Groß-)Spende, wenn weder eine rechtsfähige noch eine nichtrechtsfähige Stiftung und auch keine „Vorstiftung” vorliegt

1. Der Spendenabzug nach § 10b Abs. 1a EStG setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der Zuwendung der Spende die Stiftung zivilrechtlich bereits bestanden hat. 2. Die Spende an eine „Vorstiftung” ist steuerlich nicht anzuerkennen, da zwischen Einreichung des Stiftungsgeschäfts und Genehmigung keine Stiftung besteht. 3. Ist auf die Widerrufsoption des § 81 Abs. 2 S. 1 BGB nicht verzichtet worden, ist das Vermögen bis zur Genehmigung des Stiftungsgeschäfts den Stiftern und nicht der Stiftung zuzurechnen. 4. Hätte der Gesetzgeber eine Vorstiftung gewollt, hätte er diese im „Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Stiftungsrechts” eingeführt. 5. Der Spender kann sich nicht auf die Richtigkeit der Spendbestätigung berufen, wenn davon auszugegehn ist, dass sein Generalbevollmächtigter wusste, dass die Stiftung im Zeitpunkt der Ausstellung der Spendenbescheinigung rechtlich noch nicht existent war.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 10b Abs. 1a; EStG § 10b Abs. 4 S. 1; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9; BGB § 80; BGB § 81;

Tatbestand