FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.06.2009
4 K 2619/07
Normen:
AO § 107 S. 1; AO § 97; AO § 93; AO § 92 Satz 2 Nr. 3; BGB § 839; KWG § 24c Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 34 S. 3;
Fundstellen:
DStRE 2010, 380

Kein Anspruch auf Auslagenersatz für Bank bei Vorlage von Kontoauszügen an Finanzamt

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.06.2009 - Aktenzeichen 4 K 2619/07

DRsp Nr. 2009/22933

Kein Anspruch auf Auslagenersatz für Bank bei Vorlage von Kontoauszügen an Finanzamt

Eine Bank, die ihre Filialnummer entgegen § 34c Abs. 1 Nr. 1 KWG nicht speichert, hat im Hinblick auf den auch im Steuerrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben keinen Anspruch auf Entschädigung nach § 107 Satz 1 AO.

Normenkette:

AO § 107 S. 1; AO § 97; AO § 93; AO § 92 Satz 2 Nr. 3; BGB § 839; KWG § 24c Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 34 S. 3;

Tatbestand:

Strittig ist, ob ein Anspruch auf Entschädigung besteht.

Am 6. November 2006 richtete der Beklagte ein Kontenabrufersuchen nach § 93 Abs. 7 i.V.m. § 93 b AO an das Bundeszentralamt für Steuern mit der Begründung, dass eigene Ermittlungen beim Steuerpflichtigen nicht zum Erfolg führten. In Bezug auf dieses Kontenabrufersuchen teilte das Bundeszentralamt für Steuern am 16. November 2006 mit, dass der unter der Steuernummer ....... geführte Steuerpflichtige bei der Bank in A. 3 Konten mit folgenden Kontonummern habe: ........, ....... und ......... . Daraufhin richtete der Beklagte unter dem Datum vom 7. März 2007 ein mit 'Auskunftsersuchen gem. § 93 der Abgabenordnung ' überschriebenen Schriftsatz an die Zentrale der Bank; darin heißt es:

'In der Steuersache des Herrn <Name und Anschrift des Steuerpflichtigen> bitte ich um Vorlage (evtl. Kopien) der Konto- bzw. Depotauszüge für die Jahre 2005 und 2006 zu folgenden Konten:

.........