FG Nürnberg - Urteil vom 05.08.2009
4 K 709/09
Normen:
AO § 200 Abs. 2 Satz 1; FGO § 102;

Kein Anspruch auf Betriebsprüfung beim Steuerberater

FG Nürnberg, Urteil vom 05.08.2009 - Aktenzeichen 4 K 709/09

DRsp Nr. 2009/24921

Kein Anspruch auf Betriebsprüfung beim Steuerberater

Anspruch des Steuerpflichtigen auf Durchführungder Außenprüfung in der Steuerkanzlei des Prozessbevollmächtigten) 1. Die Festlegung des Prüfungsortes ist ein selbständiger Verwaltungsakt, der gesondert von der Prüfungsanordnung ergeht und gesondert angefochten werden kann. 2. Wenn eine sachgerechte Außenprüfung auch nach Auffassung des Gesetzgebers grundsätzlich die Prüfung in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen erfordert, dann müssen die dem entgegenstehenden oder wie hier sogar für einen gar nicht im Gesetz genannten Prüfungsort (Kanzlei des Steuerberaters) sprechenden Gesichtspunkte besonders gewichtig sein, um die ansonsten im Gesetz vorgesehene Prüfung an Amtsstelle ausschließen zu können.

Normenkette:

AO § 200 Abs. 2 Satz 1; FGO § 102;

Tatbestand:

Streitig ist die Festlegung des Prüfungsortes durch das Finanzamt.

Der Kläger betreibt ein Gewerbe der Eisenflechterei. Er verfügt über keine Geschäftsräume. Mit Prüfungsanordnung vom 27.01.2009 ordnete das Finanzamt bei dem Kläger eine Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 AO hinsichtlich der Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer für die Jahre 2005 bis 2007 an.