Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte verpflichtet ist, eine verbindliche Auskunft mit dem von der Klägerin erwünschten Inhalt zu erteilen.
Die Klägerin ist eine Investment-Aktiengesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 5 des Investmentgesetzes (InvG). Sie wurde am … November 2007 gegründet. Die Besteuerung der Klägerin entspricht der eines Publikumsfonds im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Investmentsteuergesetzes (InvStG) i.V.m. § 2 Abs. 1 InvG. Die Klägerin wird unter ihrer Steuernummer a geführt und als Rechtsgebilde behandelt, das als Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse unter § 11 Abs. 2 InvStG fällt.
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