LSG Bayern - Urteil vom 26.10.2016
L 12 EG 13/16
Normen:
BEEG § 1 Abs. 1 Nr. 1; BEEG § 1 Abs. 2 Nr. 1; SGB I § 30 Abs. 3; SGB IV § 4;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 26.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 EG 25/14

Kein Anspruch auf Elterngeld bei einem mehr als einjährigen Auslandsaufenthalt und einem in Form einer Gewährung von Sonderurlaub unter Wegfall des Anspruchs auf Entgeltzahlung suspendierten Beschäftigungsverhältnisses

LSG Bayern, Urteil vom 26.10.2016 - Aktenzeichen L 12 EG 13/16

DRsp Nr. 2017/8786

Kein Anspruch auf Elterngeld bei einem mehr als einjährigen Auslandsaufenthalt und einem in Form einer Gewährung von Sonderurlaub unter Wegfall des Anspruchs auf Entgeltzahlung suspendierten Beschäftigungsverhältnisses

1. Zu den Voraussetzungen der Beibehaltung des Wohnsitzes im Inland bei einem mehr als einjährigen Auslandsaufenthalt. 2. Zu den Voraussetzungen einer Entsendung nach § 4 SGB IV. 3. Für den Anspruch auf Elterngeld nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BEEG im Rahmen eines Auslandsaufenthaltes reicht es nicht aus, wenn im Inland lediglich ein Rumpfarbeitsverhältnis fortbesteht, die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis aber suspendiert sind.

Bei von vornherein auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalten reichen die Feststellung der Rückkehrabsicht und der Möglichkeit der jederzeitigen Rückkehr in die Wohnung allein nicht aus, um die Aufrechterhaltung des Inlandswohnsitzes anzunehmen. Auch kurzzeitige Besuche und sonstige kurzfristige Aufenthalte zu Urlaubs-, Berufs- oder familiären Zwecken, die nicht einem Aufenthalt mit Wohncharakter gleichkommen und daher nicht "zwischenzeitliches Wohnen" in der bisherigen Wohnung bedeuten, ändern daran nichts.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 26.02.2016, S 14 EG 25/14 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtlichen Kosten sind nicht zu erstatten.

III.