LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.01.2020
L 11 KR 213/19
Normen:
SGB V § 2 Abs. 1 S. 1; SGB V § 11 Abs. 1 Nr. 4; SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 27a Abs. 1 S. 1; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; GG Art. 3; GG Art. 6 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 04.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 KR 956/18

Kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine künstliche Befruchtung nach Vollendung des 50. LebensjahrsMedizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft sind keine Behandlung einer KrankheitRecht- und Verfassungsmäßigkeit von Leistungsbeschränkungen in der gesetzlichen Krankenversicherung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.01.2020 - Aktenzeichen L 11 KR 213/19

DRsp Nr. 2020/9529

Kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine künstliche Befruchtung nach Vollendung des 50. Lebensjahrs Medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft sind keine Behandlung einer Krankheit Recht- und Verfassungsmäßigkeit von Leistungsbeschränkungen in der gesetzlichen Krankenversicherung

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 04.02.2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 2 Abs. 1 S. 1; SGB V § 11 Abs. 1 Nr. 4; SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 27a Abs. 1 S. 1; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; GG Art. 3; GG Art. 6 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Kostenübernahme für eine künstliche Befruchtung.

Die am 00.00.1980 geborene Klägerin und der am 00.00.1967 geborene Kläger sind miteinander verheiratet und bei der Beklagten krankenversichert. Am 00.09.2017 wurden sie Eltern eines Sohnes, der nach einer Kinderwunschbehandlung und einer intracytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI) per Sectio zur Welt kam. Eine künstliche Befruchtung und Durchführung einer ICSI sind nach ärztlicher Diagnose zur Herbeiführung einer Schwangerschaft erforderlich.