LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 14.06.2021
L 3 R 953/17
Normen:
SGB VI § 56 Abs. 1; SGB VI a.F. § 56 Abs. 4 Nr. 2; SGB VI § 56 Abs. 4 Nr. 3 Hs. 2; SGB VI § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 17.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 1756/15
SG Düsseldorf, vom 21.11.2017

Kein Anspruch auf Feststellung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen RentenversicherungPauschaler Ausschluss von Beamten

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.06.2021 - Aktenzeichen L 3 R 953/17

DRsp Nr. 2022/14845

Kein Anspruch auf Feststellung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung Pauschaler Ausschluss von Beamten

Beamte sind auch dann von der Anerkennung weiterer Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen, wenn für ein Kind, das auch noch während der Zeit des Bestehens des Beamtenverhältnisses erzogen wurde, keine Anwartschaft auf Versorgung aufgrund der Erziehung in die beamtenrechtliche Versorgung eingeflossen ist.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.10.2017 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21.11.2017 wird aufgehoben.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 56 Abs. 1; SGB VI a.F. § 56 Abs. 4 Nr. 2; SGB VI § 56 Abs. 4 Nr. 3 Hs. 2; SGB VI § 249 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Berücksichtigung einer Kindererziehungszeit (KEZ) für ihre Tochter L für die Zeit vom 01.02.1982 bis zum 31.03.1983.