Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.10.2017 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21.11.2017 wird aufgehoben.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Berücksichtigung einer Kindererziehungszeit (KEZ) für ihre Tochter L für die Zeit vom 01.02.1982 bis zum 31.03.1983.
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