LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 31.05.2021
L 11 KA 27/20 B ER
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3; SGB V § 75; SGB V § 96 Abs. 4 S. 2; SGB V § 97 Abs. 4; SGB V § 101 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und S. 2 Nr. 3; SGB V § 103 Abs. 1; SGB V § 103 Abs. 2; SGB X § 21 Abs. 1 S. 1; BedarfsplRL § 12 Abs. 1 Nr. 7; BedarfsplRL § 36 Abs. 1 S. 1-2; BedarfsplRL § 36 Abs. 2; BedarfsplRL § 36 Abs. 3 Nr. 1-2; BedarfsplRL § 36 Abs. 4 S. 1 und S. 3; BedarfsplRL § 37 Abs. 1; BedarfsplRL § 37 Abs. 2; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 5; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 26.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 40 KA 8/20

Kein Anspruch auf gerichtliche Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Zulassung als Psychologische Psychotherapeutin zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung im Rahmen des lokalen Sonderbedarfs im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an das Vorliegen offensichtlicher Rechtmäßigkeit der in der Hauptsache angefochtenen Entscheidung und das Bestehen eines besonderen öffentlichen Interesses für die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.05.2021 - Aktenzeichen L 11 KA 27/20 B ER

DRsp Nr. 2021/10337

Kein Anspruch auf gerichtliche Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Zulassung als Psychologische Psychotherapeutin zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung im Rahmen des lokalen Sonderbedarfs im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an das Vorliegen offensichtlicher Rechtmäßigkeit der in der Hauptsache angefochtenen Entscheidung und das Bestehen eines besonderen öffentlichen Interesses für die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes

Im Vordergrund der gerichtlichen Interessenabwägung steht im Rahmen des Antrags nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, ob die gerichtliche Prüfung ergibt, dass die in der Hauptsache angefochtene Entscheidung offensichtlich rechtmäßig ist und für die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes ein besonderes öffentliches Interesse besteht – hier verneint für die Frage einer Zulassung als Psychologische Psychotherapeutin zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung im Rahmen des lokalen Sonderbedarfs im Hinblick auf die Gewährleistung eines zumutbaren Zugangs der Versicherten zur vertragsärztlichen Versorgung im Planungsbereich Rhein-Sieg-Kreis unter Einbeziehung der Stadt Bonn, auf die Validität der Feststellungen zur Bedarfssituation im Bereich der Verhaltenstherapie und auf ein fehlendes Versorgungsdefizit von erheblichem Gewicht.

Tenor