LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 02.06.2021
L 2 R 242/20
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 20.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 61 R 1153/18

Kein Anspruch auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente in der gesetzlichen RentenversicherungAusreichendes Leistungsvermögen von sechs StundenTätigkeit einer Bäckereifachverkäuferin mit Funktionseinschränkungen der oberen Extremitäten

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.06.2021 - Aktenzeichen L 2 R 242/20

DRsp Nr. 2023/14570

Kein Anspruch auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente in der gesetzlichen Rentenversicherung Ausreichendes Leistungsvermögen von sechs Stunden Tätigkeit einer Bäckereifachverkäuferin mit Funktionseinschränkungen der oberen Extremitäten

Es besteht kein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI, wenn der Versicherte noch mindestens 6 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein kann – hier im Falle einer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bäckereifachverkäuferin ohne relevante Funktionseinschränkungen der oberen Extremitäten, insbesondere der Hände.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 20.01.2020 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I

Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 Sozialgesetzbuchs 6. Buch (SGB VI).