LSG Hessen - Urteil vom 22.02.2019
L 5 R 303/15
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und S. 3; SGB VI § 43 Abs. 3; SGB VI § 43 Abs. 4; SGB VI § 43 Abs. 5; SGB VI § 43 Abs. 6; SGB VI § 240; SGB VI § 241 Abs. 1; SGB VI § 241 Abs. 2 S. 1-2;
Vorinstanzen:
SG Wiesbaden, vom 23.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 146/14

Kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung bei einem Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden Erwerbstätigkeit täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes

LSG Hessen, Urteil vom 22.02.2019 - Aktenzeichen L 5 R 303/15

DRsp Nr. 2020/5805

Kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung bei einem Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden Erwerbstätigkeit täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 23. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und S. 3; SGB VI § 43 Abs. 3; SGB VI § 43 Abs. 4; SGB VI § 43 Abs. 5; SGB VI § 43 Abs. 6; SGB VI § 240; SGB VI § 241 Abs. 1; SGB VI § 241 Abs. 2 S. 1-2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1958 geborene Kläger ist gelernter Fliesenleger (1. September 1973 bis 31. August 1976), der im Anschluss an seine Ausbildung als Lagerarbeiter (September 1976 bis 1985), als Holzfäller (1985 bis 1990) und als Palettenbauer (1990 bis 2001) beschäftigt war. Am 29. September 2001 erlitt der Kläger einen später von der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (LBG) Baden-Württemberg anerkannten Arbeitsunfall (Sturz von einem Baum), aufgrund dessen er eine Unfallrente mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 50 bezieht. Seit diesem Arbeitsunfall ist der Kläger nicht mehr berufstätig gewesen.