LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 22.02.2021
L 4 R 234/19
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 -3 und S. 2; SGB VI § 43 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 15.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 44 R 348/18

Kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung bei einem Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden Erwerbstätigkeit täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes - hier bei einem Chemiewerker mit Gesundheitsstörungen u.a. durch chronisch einengende Lungenfunktionsstörungen, Sauerstoffuntersättigung des Blutes und allergisches Bronchialasthma

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.02.2021 - Aktenzeichen L 4 R 234/19

DRsp Nr. 2021/10120

Kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung bei einem Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden Erwerbstätigkeit täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes – hier bei einem Chemiewerker mit Gesundheitsstörungen u.a. durch chronisch einengende Lungenfunktionsstörungen, Sauerstoffuntersättigung des Blutes und allergisches Bronchialasthma

Ein Chemiewerker mit Gesundheitsstörungen u.a. durch chronisch einengende Lungenfunktionsstörungen, Sauerstoffuntersättigung des Blutes und allergisches Bronchialasthma hat bei einem Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden Erwerbstätigkeit täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.02.2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 -3 und S. 2; SGB VI § 43 Abs. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) hat.