Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 29. Mai 2019 aufgehoben und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1971 in der T. geborene Klägerin verfügt über keine Berufsausbildung und war zuletzt als Küchenhilfe beschäftigt. Seit August 2015 ist sie krankgeschrieben. Das Versorgungsamt hat bei ihr mit Bescheid vom 4. März 2021 wegen der operativen Versteifung von Wirbelsäulenabschnitten und eines chronifizierten Schmerzsyndroms einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 sowie das Merkzeichen G (erhebliche Gehbehinderung) anerkannt.
Am 11. Januar 2016 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Zur Begründung gab sie an, sie halte sich seit 1986 für erwerbsgemindert wegen einer Operation des Rückens, ihrer Beine und des Kopfes.
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