1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Die am xxxxx 1957 in der T. geborene Klägerin hat keine Berufsausbildung. Sie lebt seit 1989 in Deutschland und arbeitete als Reinigungskraft. Seit dem 1. Februar 2014 erhält die Klägerin Pflegegeld entsprechend Pflegestufe II bzw. Pflegegrad IV sowie zusätzliche Betreuungsleistungen nach dem SGB XI. Bei der Klägerin ist ein Grad der Behinderung von 100 mit den Merkzeichen G, B und H festgestellt worden.
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