LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.08.2020
L 14 R 69/18
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 08.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 49 R 1147/16

Kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung bei fehlender Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens - hier bei Gesundheitsstörungen u.a. auf orthopädischem und psychiatrischem FachgebietAusübung einer regelmäßigen vollschichtigen Tätigkeit von mindestens sechs Stunden täglichAnforderungen an eine - hier verneinte - sogenannte unüberwindbare Fehlvorstellung über die Erwerbsfähigkeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.08.2020 - Aktenzeichen L 14 R 69/18

DRsp Nr. 2021/6686

Kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung bei fehlender Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens – hier bei Gesundheitsstörungen u.a. auf orthopädischem und psychiatrischem Fachgebiet Ausübung einer regelmäßigen vollschichtigen Tätigkeit von mindestens sechs Stunden täglich Anforderungen an eine - hier verneinte - sogenannte unüberwindbare Fehlvorstellung über die Erwerbsfähigkeit

Eine sogenannte unüberwindbare Fehlvorstellung über die Erwerbsfähigkeit, die zur Annahme einer Erwerbsminderung führen kann, liegt bei einem Leistungsvermögen für sechs-stündige arbeitstägliche Tätigkeiten nur vor, wenn eine bisher weder aus eigener Kraft noch mit ärztlicher Hilfe überwindbare krankhafte Fehlvorstellung besteht, nicht mehr erwerbstätig sein zu können.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 08.12.2017 abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand

Mit der Berufung wendet sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung zur Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit von Januar 2016 bis Mai 2019.