LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.07.2020
L 14 R 847/19
Normen:
SGB VI § 43; SGB VI § 240;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 03.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 44 R 306/18

Kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung oder Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bei fehlender Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens durch psychische Störungen

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.07.2020 - Aktenzeichen L 14 R 847/19

DRsp Nr. 2020/10339

Kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung oder Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bei fehlender Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens durch psychische Störungen

Tenor

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43; SGB VI § 240;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten - mangels Berufsschutz - ausschließlich darüber, ob der Kläger Anspruch auf Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbminderung hat.

Der am 00.00.1959 geborene Kläger brach nach einem Hauptschulbesuch eine Ausbildung zum Maler und Lackierer in den Jahren 1975 bis 1977 aufgrund eines Autounfalls ab und arbeitete anschließend bis 2012 in ungelernten Tätigkeiten meist als Fabrikarbeiter. Anschließend verrichtete der Kläger dann ab 2013 Tätigkeiten im Garten- und Landschaftsbau, zuletzt bei der Firma E P. Hierzu gab der Kläger an, an 5 bis 6 Tage pro Woche täglich 8 bis 10 Stunden zu arbeiten. Außerdem gab der Kläger zu dieser Tätigkeit im persönlich verfassten Lebenslauf an, Lkw (7,5 to) gefahren zu sein.

Am 10.08.2016 stellte der Kläger dann einen Rentenantrag.