LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.05.2021
L 4 R 866/20
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 -3 und S. 2; SGB VI § 43 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 14.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 28 R 560/19

Kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen ErwerbsminderungAusreichendes Leistungsvermögen von sechs StundenTätigkeit eines Außendienstmitarbeiters im Lebensmittelvertrieb mit Gesundheitsstörungen auf orthopädischem und nervenärztlichen Fachgebiet

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.05.2021 - Aktenzeichen L 4 R 866/20

DRsp Nr. 2023/14976

Kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung Ausreichendes Leistungsvermögen von sechs Stunden Tätigkeit eines Außendienstmitarbeiters im Lebensmittelvertrieb mit Gesundheitsstörungen auf orthopädischem und nervenärztlichen Fachgebiet

Es besteht kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung, wenn der Versicherte in der Lage ist, unter bestimmten qualitativen Einschränkungen noch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu arbeiten – hier im Falle eines Außendienstmitarbeiters im Lebensmittelvertrieb mit Gesundheitsstörungen auf orthopädischem und nervenärztlichen Fachgebiet.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 14.08.2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 -3 und S. 2; SGB VI § 43 Abs. 3;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI).