LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.08.2022
L 21 R 741/20
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 28.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 27 R 1015/18

Kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen ErwerbsminderungFehlen einer quantitativen Leistungseinschränkung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.08.2022 - Aktenzeichen L 21 R 741/20

DRsp Nr. 2022/17318

Kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung Fehlen einer quantitativen Leistungseinschränkung

Eine Konditorin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung, wenn der Vollbeweis einer auch nur teilweisen Erwerbsminderung nicht erbracht ist – hier beim Vorliegen einer chronischen Schmerzerkrankung.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 28.07.2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Die am 00.00.1985 geborene Klägerin absolvierte die Realschule und erlernte den Beruf der Konditorin. Zwei später begonnene Ausbildungen beendete sie nicht. Die Klägerin arbeitete zuletzt 2008 als Konditorin. Danach war sie noch in geringem Umfang im Betrieb der Eltern (Versicherungskaufleute) tätig. Seit 2018 arbeitet sie in geringem Umfang im Betrieb ihres Lebensgefährten. Der Kreis L stellte bei ihr ab 2009 einen GdB von 40 fest. Sie bezieht eine Berufsunfähigkeitsrente aus einer privaten Rentenversicherung.