FG Hamburg - Beschluss vom 18.05.2000
I 696/99
Normen:
ZPO § 114 ; FGO § 142 ; EStG § 62 Abs. 2 Satz 1; EStG § 70 Abs. 3 ;

Kein Anspruch auf Kindergeld bei Aufenthaltsbefugnis mit

FG Hamburg, Beschluss vom 18.05.2000 - Aktenzeichen I 696/99

DRsp Nr. 2001/1706

Kein Anspruch auf Kindergeld bei Aufenthaltsbefugnis mit

Bei einer Aufenthaltsbefugnis mit nachfolgender Duldung durch die Ausländerbehörde aufgrund einer Härtefallregelung besteht kein Anspruch auf Kindergeld.

Normenkette:

ZPO § 114 ; FGO § 142 ; EStG § 62 Abs. 2 Satz 1; EStG § 70 Abs. 3 ;

Tatbestand:

I. Streitig ist, ob eine Aufenthaltsbefugnis mit nachfolgender Duldung der Ausländerbehörde aufgrund einer Härtefallregelung für Ausländer mit langer Aufenthaltsdauer für den Anspruch auf Kindergeld ausreicht.

Der Antragsteller (Ast) beantragte am 08.05.1999 Kindergeld für seine Kinder K. (geboren am ...1988) und L. (geboren am ...1993). Im Verwaltungsverfahren legte der Ast u.a. eine Aufenthaltsbefugnis der Ausländerbehörde vor.

Die Familienkasse (Beklagte) lehnte den Antrag mit Bescheid vom 13.04.1999 ab.

Am 09.09.1999 beantragte der Ast, den ergangenen - bestandskräftigen Bescheid - abzuändern und Kindergeld in gesetzlicher Höhe für die beiden Kinder festzusetzen. Mit Bescheid vom 29.09.1999 lehnte die Beklagte den Änderungsantrag ab. Hiergegen wandte sich der Ast mit Einspruch. Der Rechtsbehelf blieb erfolglos. Die Einspruchsentscheidung wurde am 29.10.1999 abgesandt.

Am 02.12.1999 erhob der Ast Klage und beantragte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.