Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kindergeldanspruch der Klägerin nach § 62 Abs. 1a Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) ausgeschlossen ist.
Die Klägerin ist verheiratet und Mutter von vier im Streitzeitraum Januar 2021 bis März 2021 minderjährigen Kindern. Alle Familienmitglieder sind rumänische Staatsangehörige. Die beiden jüngsten Kinder sind 2016 und 2017 in Großbritannien geboren. Im Juni 2020 zog sie mit ihren Kindern und ihrem Ehemann nach Deutschland.
Der Ehemann der Klägerin schloss am 01.07.2020 einen Arbeitsvertrag über eine Tätigkeit als Reinigungskraft im Umfang von mindestens zehn Wochenstunden ab.
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