FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 04.03.2020
7 K 7168/18
Normen:
VO (EG) 883/2004 Art. 11 Abs. 3 Buchst. a); EStG § 49; EStG § 70 Abs. 2; AO § 37 Abs. 2;

Kein Anspruch auf Kindergeld für in Polen lebende Kinder; Bestimmung des anwendbaren Rechts nach Maßgabe des Inlandbezugs der Erwerbstätigkeit; Rückerstattung von unberechtigt erhaltenem Kindergeld

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.03.2020 - Aktenzeichen 7 K 7168/18

DRsp Nr. 2020/8085

Kein Anspruch auf Kindergeld für in Polen lebende Kinder; Bestimmung des anwendbaren Rechts nach Maßgabe des Inlandbezugs der Erwerbstätigkeit; Rückerstattung von unberechtigt erhaltenem Kindergeld

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

VO (EG) 883/2004 Art. 11 Abs. 3 Buchst. a); EStG § 49; EStG § 70 Abs. 2; AO § 37 Abs. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob dem Kläger Kindergeld für den Streitzeitraum zusteht.

Der Kläger ist Vater des am 26.11.1998 geborenen B..., der am 05.11.1999 geborenen C... und der am 11.05.2013 geborenen D... (Bl. 8 bis 9 Kindergeldakte -KGA-).