I. Das Thüringer Landesverwaltungsamt erteilte der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) sowie ihren in den Jahren 1987 und 1994 geborenen Kindern im November 2000 eine Zusage für die Aufnahme als jüdische Zuwanderer aus der "Sowjetunion" in die Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik). Das Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln übermittelte die Aufnahmezusage an die Botschaft der Bundesrepublik in Wilna mit dem Hinweis, dass Visa unter bestimmten Auflagen erteilt werden könnten.
Auf entsprechenden Antrag erhielten die Klägerin und ihre Kinder am 7. August 2001 ein Visum, das für die Zeit vom 20. August 2001 bis zum 19. November 2001 galt. Am 27. August 2001 reiste die Klägerin mit ihren Kindern in die Bundesrepublik ein.
Am 7. November 2001 erteilte das Ausländeramt der Klägerin und ihren Kindern jeweils eine "Bescheinigung über den Status als Kontingentflüchtling", in der festgestellt wird, dass sie die Rechtsstellung als Flüchtling nach §
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