FG Hamburg - Urteil vom 29.06.2015
6 K 257/14
Normen:
EStG § 62; EStG § 63; AO § 8; AO § 9;

Kein Anspruch auf Kindergeld, wenn die Klägerin und ihre Kinder mehrere Jahre im Ausland leben und die Kinder dort auch zur Schule gehen

FG Hamburg, Urteil vom 29.06.2015 - Aktenzeichen 6 K 257/14

DRsp Nr. 2015/16388

Kein Anspruch auf Kindergeld, wenn die Klägerin und ihre Kinder mehrere Jahre im Ausland leben und die Kinder dort auch zur Schule gehen

1. Bei von vornherein auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalt reichen kurzzeitige Besuche und sonstige kurzfristige Aufenthalte zu Urlaubs-, Berufs- oder familiären Zwecken, die nicht einem Aufenthalt mit Wohncharakter gleichkommen und daher nicht "zwischenzeitliches Wohnen" in der bisherigen Wohnung bedeuten, nicht für die Annahme aus, der Inlandswohnsitz werde aufrechterhalten. Denn nicht nur die objektiven Wohnverhältnisse müssen die Möglichkeit eines längeren Wohnens bieten. Insbesondere darf die Anwesenheit im Inland nicht nur Besuchscharakter haben (BFH-Beschluss vom 19.09.2013 III B 53/13, zitiert nach juris m. w. N.). 2. Als Anhaltspunkt für die Beibehaltung und Nutzung ist regelmäßig auf die Sechsmonatsfrist des § 9 Satz 2 AO zurückzugreifen, da in dieser Frist zum Ausdruck kommt, ab welcher Zeitdauer ein Aufenthalt nicht mehr nur vorübergehend ist. Dies ist auch für § 8 AO maßgebend, weil eine nur vorübergehende Nutzung einer Wohnung keinen Wohnsitz begründet.