LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 20.02.2020
L 6 KR 12/18
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3a S. 1 und S. 6-7;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 22.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 KR 13/17

Kein Anspruch auf Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine Liposuktion im Wege der Genehmigungsfiktion bei Beschaffung der Leistung vor Ablauf der Frist von drei Wochen

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.02.2020 - Aktenzeichen L 6 KR 12/18

DRsp Nr. 2020/7714

Kein Anspruch auf Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine Liposuktion im Wege der Genehmigungsfiktion bei Beschaffung der Leistung vor Ablauf der Frist von drei Wochen

Eine Versicherte hat aus einer gemäß § 13 Abs. 3a S. 6 SGB V eingetretenen Genehmigungsfiktion keinen Anspruch auf Erstattung der ihr entstandenen Behandlungskosten aus § 13 Abs. 3a S. 7 SGB V – hier für eine Liposuktion -, wenn sie sich die Leistung mit dem Abschluss des Behandlungsvertrages nicht erst nach Ablauf der Frist beschafft hat.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3a S. 1 und S. 6-7;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Erstattung von Aufwendungen für eine in einer privatärztlichen Gemeinschaftspraxis vorgenommene Liposuktion.