LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 25.05.2020
L 5 KR 123/15 ZVW
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 1-2; SGB V § 76 Abs. 1 S. 2; SGB V § 85;
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 18.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KR 323/11

Kein Anspruch auf Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine Protonentherapie zur Behandlung einer metastasierten KrebserkrankungAnforderungen an die nicht rechtzeitige Erbringung einer unaufschiebbaren Leistung und das Erfordernis eines Kausalzusammenhangs zwischen der nicht rechtzeitigen Leistung und der entstehenden Kostenlast

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.05.2020 - Aktenzeichen L 5 KR 123/15 ZVW

DRsp Nr. 2020/11057

Kein Anspruch auf Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine Protonentherapie zur Behandlung einer metastasierten Krebserkrankung Anforderungen an die nicht rechtzeitige Erbringung einer unaufschiebbaren Leistung und das Erfordernis eines Kausalzusammenhangs zwischen der nicht rechtzeitigen Leistung und der entstehenden Kostenlast

1. Es bleibt offen, ob auch für den Kostenerstattungstatbestand der nicht rechtzeitigen Leistungsmöglichkeit der Krankenkasse bei medizinischer Unaufschiebbarkeit der Leistung (§ 13 Abs. 3 Satz 1 1. Alt. SGB V) zwischen der nicht rechtzeitigen Leistungserbringung und der Entstehung der Kostenlast auf Seiten des Versicherten ein Kausalzusammenhang vorliegen muss, mit der Folge, dass ein entsprechender Kostenerstattungsanspruch bei bereits im Zeitpunkt der Beantragung der Leistung gegebenen Vorfestlegung des Versicherten auf die Inanspruchnahme der begehrten Therapie entfiele.2. Zum Begriff der Unaufschiebbarkeit der Leistung im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 1. Alt. SGB V.

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 18. September 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für alle Rechtszüge nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 1-2; SGB V § 76 Abs. 1 S. 2; SGB V § 85;

Tatbestand