Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 22.12.2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Klägerin begehrt die Übernahme von Kosten einer stationären Liposuktion und einer Mammaaugmentation mit Silikonprothesen.
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