LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.07.2019
L 5 KR 447/17
Normen:
SGB V § 2 Abs. 1 S. 3; SGB V § 2 Abs. 1a; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 5; SGB V § 39 Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGB V § 137e;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 22.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KR 2958/15

Kein Anspruch auf Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine stationäre Liposuktion und für eine Vergrößerung oder Verkleinerung der BrustKeine Erfüllung der Anforderungen des Qualitätsgebots

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.2019 - Aktenzeichen L 5 KR 447/17

DRsp Nr. 2019/11612

Kein Anspruch auf Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine stationäre Liposuktion und für eine Vergrößerung oder Verkleinerung der Brust Keine Erfüllung der Anforderungen des Qualitätsgebots

1. Die weibliche Brustgröße stellt grundsätzlich keinen regelwidrigen Körperzustand dar, da es keine Normgröße gibt; es besteht daher grundsätzlich weder ein Anspruch auf Vergrößerung noch auf Verkleinerung der Brust. 2. Es besteht kein Anspruch auf Versorgung mit einer stationär durchgeführten Liposuktion als Naturalleistung der gesetzlichen Krankenversicherung, weil diese Behandlungsmethode nicht den Anforderungen des Qualitätsgebots entspricht und die Voraussetzungen grundrechtsorientierter Leistungsauslegung im Sinne von § 2 Abs. 1a SGB V nicht erfüllt sind.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 22.12.2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 2 Abs. 1 S. 3; SGB V § 2 Abs. 1a; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 5; SGB V § 39 Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGB V § 137e;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Übernahme von Kosten einer stationären Liposuktion und einer Mammaaugmentation mit Silikonprothesen.