LSG Thüringen - Urteil vom 31.01.2017
L 6 KR 999/13
Normen:
SGB V § 1 S. 2; SGB V § 2 Abs. 1 S. 1; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Gotha, vom 15.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 41 KR 2563/11

Kein Anspruch auf Kostenübernahme einer Krankenbehandlung in der gesetzlichen Krankenversicherung für eine Mammareduktionsplastik bei Nichtbeeinträchtigung von Körperfunktionen und fehlender Entstellung

LSG Thüringen, Urteil vom 31.01.2017 - Aktenzeichen L 6 KR 999/13

DRsp Nr. 2017/6422

Kein Anspruch auf Kostenübernahme einer Krankenbehandlung in der gesetzlichen Krankenversicherung für eine Mammareduktionsplastik bei Nichtbeeinträchtigung von Körperfunktionen und fehlender Entstellung

Zu den Voraussetzungen einer Kostenerstattung durch die gesetzliche Krankenversicherung für einen Eingriff in ein gesundes Organ (hier: Mammareduktionsplastik).

Nach § 27 Abs. 1 S. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Krankheit im Sinne dieser Norm ist ein regelwidriger, vom Leitbild des gesunden Menschen abweichender Körper- oder Geisteszustand, der ärztlicher Behandlung bedarf oder - zugleich oder ausschließlich - Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Krankheitswert im Rechtssinne kommt nicht jeder körperlichen Unregelmäßigkeit zu. Erforderlich ist vielmehr, dass Versicherte in ihren Körperfunktionen beeinträchtigt sind oder dass sie an einer Abweichung vom Regelfall leiden, die entstellend wirkt (hier im Fall einer Versicherten mit einer Makromastie beider Brüste, die keine Körperfunktionen beeinträchtigt und auch nicht entstellend wirkt).

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 15. Mai 2013 wird zurückgewiesen.