LSG Bayern - Urteil vom 13.10.2016
L 19 R 34/16
Normen:
SGB III § 421l; SGB III § 57; SGB III § 58; SGB VI § 4 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 27.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 180/15

Kein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mangels Erfüllung der versicherungsrechtlichen VoraussetzungenKein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch für eine rückwirkende Zahlung von Pflichtbeiträgen aufgrund eines Beratungsmangels

LSG Bayern, Urteil vom 13.10.2016 - Aktenzeichen L 19 R 34/16

DRsp Nr. 2017/2375

Kein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mangels Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen Kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch für eine rückwirkende Zahlung von Pflichtbeiträgen aufgrund eines Beratungsmangels

Zu den Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung.

1. Die Zahlung von Pflichtbeiträgen aus einer Antragspflichtversicherung für Selbstständige ist regelmäßig nur für die Zukunft möglich. Eine Antragstellung für einen früheren Zeitpunkt kommt nur im Rahmen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eines richterrechtlich geschaffenen sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs in Betracht. 2. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch scheitert an der nicht hinreichend belegbaren Kausalität, wenn es keinesfalls zwingend ist, dass bei zusätzlicher Beratung zum Rentenversicherungsschutz ein Antrag auf Pflichtversicherung für Selbstständige gestellt worden wäre.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 27.11.2015 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 421l; SGB III § 57; SGB III § 58; SGB VI § 4 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 2;

Tatbestand