Der Rückforderungsbescheid vom 22.06.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.01.2019 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Streitig ist die Rückforderung von Kindergeld in Höhe von 8616,39 €, das die Beklagte für die Kinder P, Q und R an die Klägerin gezahlt hat.
Die Klägerin stellte am 10.12.2015 auf Veranlassung der Beigeladenen einen Antrag auf Kindergeld für ihre Kinder P (geb. ....08.2003), Q (geb. ....06.2007), R (geb. ....04.2009) und S (geb. ....12.2014). Mit Schreiben vom 16.12.2015 (Bl. 46 der Kindergeldakte) teilte die Beigeladene der Beklagten mit, dass sie einen Erstattungsanspruch nach § 102 ff. SGB X für seit dem 01.12.2015 nach dem SGB II erbrachte Leistungen für die Kinder der Klägerin geltend mache. Da die Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II Schwankungen unterworfen seien, werde gebeten über die Bewilligung von Leistungen zu informieren und die Nachzahlung zunächst einzubehalten. Sie, die Beigeladene, werde sodann mitteilen, inwieweit ein Erstattungsbetrag bestehe und diesen Erstattungsbetrag bei der Beklagten einfordern. Dieses Schreiben blieb bei der Beklagten unberücksichtigt.
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