LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.02.2020
L 5 KR 1/20 B ER
Normen:
SGB V § 1; SGB V § 2 Abs. 1; SGB V § 2 Abs. 1a; SGB V § 4; SGB V § 13 Abs. 3a S. 5; SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; SGB V § 31 Abs. 1; AMG § 21; AMG § 73 Abs. 3; GG Art. 2 Abs. 2 S. 2; GG Art. 19 Abs. 4; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 19.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 KR 1946/19

Kein Anspruch auf Übernahme der Kosten der Behandlung der autosomalrezessiven proximalen spinalen Muskelatrophie eines Kindes mit dem in Deutschland und in der EU nicht zugelassenen Medikament Zolgensma in der gesetzlichen Krankenversicherung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes im Hinblick auf den Eintritt einer Genehmigungsfiktion und den Ausschluss von Arzneimitteln ohne arzneimittelrechtliche Zulassung sowie das Nichtvorliegen eines sogenannten Seltenheitsfalls oder eines Falles der grundrechtsorientierten Leistungsausdehnung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.02.2020 - Aktenzeichen L 5 KR 1/20 B ER

DRsp Nr. 2020/16634

Kein Anspruch auf Übernahme der Kosten der Behandlung der autosomalrezessiven proximalen spinalen Muskelatrophie eines Kindes mit dem in Deutschland und in der EU nicht zugelassenen Medikament Zolgensma in der gesetzlichen Krankenversicherung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes im Hinblick auf den Eintritt einer Genehmigungsfiktion und den Ausschluss von Arzneimitteln ohne arzneimittelrechtliche Zulassung sowie das Nichtvorliegen eines sogenannten Seltenheitsfalls oder eines Falles der grundrechtsorientierten Leistungsausdehnung

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19.12.2019 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 1; SGB V § 2 Abs. 1; SGB V § 2 Abs. 1a; SGB V § 4; SGB V § 13 Abs. 3a S. 5; SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; SGB V § 31 Abs. 1; AMG § 21; AMG § 73 Abs. 3; GG Art. 2 Abs. 2 S. 2; GG Art. 19 Abs. 4; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes um die Übernahme der Kosten einer Behandlung der sieben Monate alten Antragstellerin mit dem in Deutschland und in der EU nicht zugelassenen Medikament Zolgensma.