LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.03.2018
L 5 KR 3247/16
Normen:
SGB V § 27; GG Art. 6;
Fundstellen:
NZS 2018, 417
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 17.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KR 5889/13

Kein Anspruch auf Übernahme der Kosten einer operativen Behandlung mit penisverlängernder Wirkung in der gesetzlichen Krankenversicherung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.03.2018 - Aktenzeichen L 5 KR 3247/16

DRsp Nr. 2018/4316

Kein Anspruch auf Übernahme der Kosten einer operativen Behandlung mit penisverlängernder Wirkung in der gesetzlichen Krankenversicherung

Die Größe eines funktionell nicht eingeschränkten männlichen Penis ist, jedenfalls soweit kein Mikropenis vorliegt, eine körperliche Anomalie ohne Krankheitswert im krankenversicherungsrechtlichen Sinne. Krankenkassen sind nicht verpflichtet, die Kosten der Entfernung einer Bauchfettschürze zu übernehmen, die deswegen durchgeführt werden soll, damit der Versicherte wieder in die Lage versetzt wird, seinen Penis sehen und greifen zu können. Die geltend gemachte anatomiebedingte Unfähigkeit, den Geschlechtsverkehr ausüben zu können bedingt auch im Lichte des Art. 6 GG keinen Anspruch auf Entfernung einer Bauchfettschürze.

1. Der krankenversicherungsrechtliche Krankheitsbegriff ist enger als der Krankheitsbegriff im allgemein-medizinischen Sinne, der jede Störung der Lebensvorgänge in Organen oder im gesamten Organismus mit der Folge von subjektiv empfundenen bzw. objektiv feststellbaren körperlichen, geistigen oder seelischen Veränderungen bzw. das Vorhandensein typischer ätiologisch, morphologisch oder symptomatisch beschreibbarer Erscheinungen, die als eine bestimmte Erkrankung verstanden werden, umfasst.