FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 11.03.2013
4 K 205/12
Normen:
AO § 164 Abs. 1; AO § 164 Abs. 4; AO § 149 Abs. 1; FGO § 138 Abs. 1;

Kein Anspruch auf Veranlagung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zur faktischen Verlängerung der Abgabefrist für die Steuererklärung

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.03.2013 - Aktenzeichen 4 K 205/12

DRsp Nr. 2013/18378

Kein Anspruch auf Veranlagung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zur faktischen Verlängerung der Abgabefrist für die Steuererklärung

Im Rahmen der Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache: Ein Steuerpflichtiger hat keinen Anspruch darauf, dass seine Veranlagung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgt, nur damit faktisch seine Frist zur Abgabe der Steuererklärung verlängert wird.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Normenkette:

AO § 164 Abs. 1; AO § 164 Abs. 4; AO § 149 Abs. 1; FGO § 138 Abs. 1;

Gründe