Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 19. Februar 2020 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Köln hat keinen Erfolg.
I. Die am 19. März 2020 bei dem Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen schriftlich eingelegte Beschwerde des Antragstellers gegen den ihm am 19. Februar 2020 zugestellten Beschluss des SG vom 19. Februar 2020 ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) sowie form- und fristgerecht (§ 173 Sätze 1 und 2; § 64 Abs. 1, Abs. ; § ) eingelegt worden.
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