LSG Hamburg - Urteil vom 21.10.2021
L 1 KR 72/21
Normen:
SGB V § 2 Abs. 1 S. 1; SGB V § 2 Abs. 1a; SGB V § 27 Abs. 1;

Kein Anspruch auf Versorgung mit einer fraktionierten Laserbehandlung zur Entfernung von Aknenarben durch die gesetzliche KrankenversicherungFehlen einer positive Stellungnahme des Gemeinsamen Bundesausschusses zu einer neuen Untersuchungs- und BehandlungsmethodeAnforderungen an das Vorliegen einer Entstellung

LSG Hamburg, Urteil vom 21.10.2021 - Aktenzeichen L 1 KR 72/21

DRsp Nr. 2021/18734

Kein Anspruch auf Versorgung mit einer fraktionierten Laserbehandlung zur Entfernung von Aknenarben durch die gesetzliche Krankenversicherung Fehlen einer positive Stellungnahme des Gemeinsamen Bundesausschusses zu einer neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethode Anforderungen an das Vorliegen einer Entstellung

1. Es besteht kein Anspruch auf Versorgung zur Entfernung von Aknenarben mittels fraktionierter Laserbehandlung als sogenannte neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode ohne positive Stellungnahme des Gemeinsamen Bundesausschusses durch die gesetzliche Krankenversicherung. 2. Für die Frage des Vorliegens einer Entstellung kommt es nicht ausschließlich auf den bekleideten Zustand des Körpers an.

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 2 Abs. 1 S. 1; SGB V § 2 Abs. 1a; SGB V § 27 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Versorgung des Klägers zur Entfernung von Aknenarben mittels fraktionierter Laserbehandlung oder alternativer Behandlungsmethoden.

Der 1995 geborene Kläger ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Er leidet unter einer ausgeprägten Narbenbildung im Bereich des gesamten Rücken- und Schulterbereichs aufgrund einer Akne conglobata.