Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 18.05.2018 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Erstattung von Kosten für die Versorgung des Klägers mit einer Saugglocke nach Klobe und eine entsprechenden Therapie.
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