FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.08.2015
9 K 9187/14
Normen:
AO § 109 Abs. 1 S. 1; AO § 149 Abs. 2 S. 1; AO § 5; FGO § 102;
Fundstellen:
DStR 2016, 12
DStRE 2016, 806

Kein Anspruch auf weitere Fristverlängerung über die für Steuerberater ohnehin bis zum 31. Dezember des Folgejahres bewilligte Fristverlängerung zur Abgabe von Jahressteuererklärungen hinaus aufgrund eines für 80 Mandanten gestellten und pauschal mit Urlaub, Schwangerschaft und längerer Krankheit von Mitarbeitern begründeten Sammelfristverlägerungsantrags eines Steuerberaters

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.08.2015 - Aktenzeichen 9 K 9187/14

DRsp Nr. 2015/19727

Kein Anspruch auf weitere Fristverlängerung über die für Steuerberater ohnehin bis zum 31. Dezember des Folgejahres bewilligte Fristverlängerung zur Abgabe von Jahressteuererklärungen hinaus aufgrund eines für 80 Mandanten gestellten und pauschal mit „Urlaub, Schwangerschaft und längerer Krankheit von Mitarbeitern” begründeten Sammelfristverlägerungsantrags eines Steuerberaters

1. Richtlinien der Finanzverwaltung für die Entscheidung über Fristverlängerungsanträge betreffend die Abgabe von Jahressteuererklärungen, wonach die Abgabefrist für Steuererklärungen, die durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe angefertigt werden, grundsätzlich bis zum 31. Dezember des Folgejahres verlängert wird und wonach aufgrund begründeter Einzelanträge die Frist bis zum 28. Februar des übernächsten Jahres verlängert werden kann, schaffen einen sachgerechten Interessenausgleich zwischen Steuerpflichtigen, steuerberatenden Berufen und sind daher nicht ermessenfehlerhaft.