BFH - Urteil vom 17.04.2008
III R 33/05
Normen:
EStG § 74 Abs. 3 ; SGB X § 104 Abs. 1, 2 § 107 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 15.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 142/02

Kein Anspruch des Sozialhilfeträgers auf Erstattung von nachträglich festgesetztem Kindergeld wegen der dem Kind erbrachten Sozialhilfeleistungen

BFH, Urteil vom 17.04.2008 - Aktenzeichen III R 33/05

DRsp Nr. 2008/14984

Kein Anspruch des Sozialhilfeträgers auf Erstattung von nachträglich festgesetztem Kindergeld wegen der dem Kind erbrachten Sozialhilfeleistungen

»Ein Anspruch des Sozialhilfeträgers auf Erstattung von nachträglich festgesetztem Kindergeld setzt voraus, dass das Kindergeld zum Einkommen des Hilfeempfängers gehört, dem der Sozialhilfeträger Sozialhilfeleistungen erbracht hat. Hat der Sozialhilfeträger einem im eigenen Haushalt lebenden Kind Hilfe zum Lebensunterhalt geleistet, hat er in der Regel keinen Anspruch auf Erstattung von nachträglich festgesetztem Kindergeld, weil das Kindergeld zum Einkommen des anspruchsberechtigten Elternteils gehört. Dem Einkommen des Kindes kann das Kindergeld nur zugeordnet werden, wenn es ihm aufgrund einer förmlichen Abzweigung ausgezahlt wird oder ihm zumindest tatsächlich zufließt.«

Normenkette:

EStG § 74 Abs. 3 ; SGB X § 104 Abs. 1, 2 § 107 Abs. 1 ;

Gründe: