Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung von Pflegegeld für die Pflege seiner am ...2016 verstorbenen Ehefrau B. D..
Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 31.07.2016 an die Beklagte. Er führte aus, seine Frau sei am ...2016 verstorben. Seine Frau habe nur von ihm gepflegt werden wollen. Wie lange er sie gepflegt habe, könne er nicht sagen. Nach ihrem Tod habe er einen Nervenzusammenbruch erlitten. Seine Cousine habe für ihn am 29.07.2016 die Beklagte angerufen. Dort sei ihr die Auskunft erteilt worden, er solle kein Pflegegeld bekommen, weil er nicht gleich den medizinischen Dienst angerufen habe. Dieser wäre dann in sein Haus gekommen und hätte alles geregelt. Er habe seinen Wohnsitz seit 1993 in S.. Er habe keinen Wohnsitz mehr in Deutschland. In S. habe er keine Leistungen auf Pflege für seine Frau in Anspruch genommen. Er sei seit 1965 bei der Beklagten krankenversichert. Er habe Anrecht auf das Pflegegeld. Er bitte um Hilfe, dass er dieses auch bekomme.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|